Hurra, die VG Wort kennt mich…

…oder besser Buchtips.net. Ende April kam ein Brief an, in dem ich von der VG Wort (der GEMA fürs Schriftliche) darauf hingewiesen wurde, dass ein Schulbuchverlag eine Rezension von Buchtips.net in ein Deutschbuch übernimmt. Mein erster Gedanke: Eigenartig, warum meldet sich nicht zunächst der Verlag, um um die Erlaubnis zu fragen?

Im Brief wurde Paragraph 46 des Urheberrechtsgesetzes zitiert. Dort heißt es:

(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken […] als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen […] bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.

[…]

(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. […]

Okay, kurz zusammengefasst: Will ein Schulbuchverlag was von dir veröffentlichen, meldet er über die VG Wort seinen Anspruch an. Meldest du dich zwei Wochen lang nicht, gilt das als stille Zustimmung.

Nun muss ich nur noch einmal um ein Belegexemplar bitten, damit ich auch sehe, in welchem Zusammenhang die Rezension da auftaucht – und mal sehen, was es nächstes Jahr bei der Tantiemenausschüttung an Millionen gibt….